I-24 U 79/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-10-14, I-24 U 79/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-10-14, I-24 U 79/03
I-24 U 79/03Tribunal Superior14 de out. de 2003
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-24 U 79/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-10-14
Aktenzeichen: I-24 U 79/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:1014.I24U79.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Parteien wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 04. Februar 2003 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf -Einzelrichterin- teilweise abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
a) 3.850,38 EUR nebst 4% Zinsen aus 3.637,87 EUR vom 15. Mai bis 30. Juni 2000 und aus 3.842,38 EUR vom 01. Juli 2000 bis 10. April 2002 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.850,38 EUR seit dem 11. April 2002 zu zahlen und
b) die Handakte zum Mandat L ./. S (Az. ....) herauszugeben, soweit es ihre Bestandteile aus dem Zeitraum vom 28. Februar 2000 bis 19. November 2001 betrifft.
- Es wird unter Abweisung des weitergehenden Begehrens festge-stellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr da-durch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass die Beklagten bei der Abwicklung des Mandats L ./. S (Az.....) die Klägerin nicht unver-züglich über Einleitung und Ergebnis des Kostenfestsetzungsverfah-rens (3 O 374/98 LG Kleve/21 U 113/99 OLG Düsseldorf) unterrichtet und die für sie beigetriebenen Kosten nicht unverzüglich an sie weiter-geleitet haben.
Die Kosten beider Rechtszüge werden der Klägerin zu 20 %, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 80 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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