Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-10-16, VII-Verg 57-03

VII-Verg 57-03Tribunal Superior16 de out. de 2003

Abrir fonte

Regest

1. Derjenige, der den öffentlichen Auftraggeber bei der Vorbereitung oder Durchführung des Vergabeverfahrens sachverständig unterstützt (oder unter-stützen soll), ist als Bieter oder Bewerber um den betreffenden Auftrag ausge-schlossen. Der Angebotsausschluss ist zwingend und folgt - sofern nicht die Verdingungsordnungen eine § 7 Nr. 1 2. Halbsatz VOB/A 2. Abschnitt entspre-chende Regelung enthalten - aus dem das gesamte Vergaberecht prägenden Wettbewerbsgrundsatz (§ 97 Abs. 1 GWB). 2. Es kann offen bleiben, ob ein Angebotsausschluss ausnahmsweise dann nicht in Betracht kommt, wenn festgestellt werden kann, dass die Mitwirkung des sachverständig für den Auftraggeber tätigen Bewerbers oder Bieters den Bie-terwettbewerb nicht beeinträchtigen kann.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 57-03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-10-16

Aktenzeichen: VII-Verg 57-03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:1016.VII.VERG57.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Normen: GWB § 97 Abs. 1; VOB/A § 7 Nr. 1

Leitsätze

  1. Derjenige, der den öffentlichen Auftraggeber bei der Vorbereitung oder Durchführung des Vergabeverfahrens sachverständig unterstützt (oder unter-stützen soll), ist als Bieter oder Bewerber um den betreffenden Auftrag ausge-schlossen. Der Angebotsausschluss ist zwingend und folgt - sofern nicht die Verdingungsordnungen eine § 7 Nr. 1 2. Halbsatz VOB/A 2. Abschnitt entspre-chende Regelung enthalten - aus dem das gesamte Vergaberecht prägenden Wettbewerbsgrundsatz (§ 97 Abs. 1 GWB).

  2. Es kann offen bleiben, ob ein Angebotsausschluss ausnahmsweise dann nicht in Betracht kommt, wenn festgestellt werden kann, dass die Mitwirkung des sachverständig für den Auftraggeber tätigen Bewerbers oder Bieters den Bie-terwettbewerb nicht beeinträchtigen kann.

Tenor

I. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 16. September 2003 (VK 2 - 70/03) bis zur Be-schwerdeentscheidung zu verlängern, wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin wird gebeten, dem Senat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses mitzuteilen, ob sie ih-re Beschwerde aufrecht erhält.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.