Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-05-12, I-19 W 2/04 AktE

I-19 W 2/04 AktETribunal Superior12 de mai. de 2004

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Regest

Leitsätze: In den Schwellenwert des § 76, 77, 77a BetrVG 1952 sind Leiharbeitnehmer nicht einzubeziehen, da sie nicht Betriebsangehörige des Entleiherbetriebes sind. Die Einräumung des aktiven Wahlrechts für Leiharbeitnehmer durch § 7 Abs. 2 BetrVG in der ab dem 28.07.2001 geltenden Fassung und ihre tatsächliche Eingliederung in den Betrieb führt nicht zur Betriebsangehörigkeit, weil es bei Leiharbeitnehmern an der typischen mitbestimmungsrelevanten Betroffenheit ihrer Interessen durch unternehmerische Entscheidungen des Entleiherbetriebes fehlt.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-19 W 2/04 AktE — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-05-12

Aktenzeichen: I-19 W 2/04 AktE

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0512.I19W2.04AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilssenat

Leitsätze

Leitsätze:

In den Schwellenwert des § 76, 77, 77a BetrVG 1952 sind Leiharbeitnehmer nicht einzubeziehen, da sie nicht Betriebsangehörige des Entleiherbetriebes sind.

Die Einräumung des aktiven Wahlrechts für Leiharbeitnehmer durch § 7 Abs. 2 BetrVG in der ab dem 28.07.2001 geltenden Fassung und ihre tatsächliche Eingliederung in den Betrieb führt nicht zur Betriebsangehörigkeit, weil es bei Leiharbeitnehmern an der typischen mitbestimmungsrelevanten Betroffenheit ihrer Interessen durch unternehmerische Entscheidungen des Entleiherbetriebes fehlt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der 22. Zi-vilkammer des Landgerichts Köln vom 30.12.2003 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Beschwerdewert: 50.000 EUR

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