I-2 U 71/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-12-16, I-2 U 71/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-12-16, I-2 U 71/03
I-2 U 71/03Tribunal Superior16 de dez. de 2004
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 71/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-12-16
Aktenzeichen: I-2 U 71/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:1216.I2U71.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
der Klägerin wird auf ihre Berufung das am 10. Juni
2003 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landge-
richts Düsseldorf teilweise abgeändert.
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
EUR 250.000,00 , ersatzweise Ordnungshaft, oder Ord-
nungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall
bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
Münzschlösser mit einer Kopplungseinrichtung, zum Anbau
an Transportwagen, insbesondere an Einkaufswagen, die
auf Pfandbasis ein An- und Abkoppeln von Transportwagen
ermöglichen, die mit einer fest installierten Sammelstelle di-
rekt oder über weitere Transportwagen indirekt mit dieser
Sammelstelle verbunden sind,
herzustellen, feilzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu ge-
brauchen oder zu einem dieser Zwecke zu besitzen oder
einzuführen,
bei denen das Münzschloss mit einem oder zwei Schiebe-
griffabschnitten ausgestattet ist und Endbereiche des Münz-
schlosses zur Befestigung an den Transportwagen be-
stimmt sind,
der Klägerin Auskunft zu erteilen über die seit dem 18. No-
vember 1990 begangenen Handlungen gemäß vorstehen-
der Ziffer I. 1. unter Angabe
der Namen und Anschriften der Zulieferanten und anderer
Vorbesitzer,
der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
der Liefermengen, Lieferpreise, Lieferzeiten und Lieferorte,
des erzielten Umsatzes,
des erzielten Gewinns unter detaillierter Aufschlüsselung
aller Gestehungskosten,
der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, der
Angebotsmengen, Angebotspreise, Angebotszeiten und An-
gebotsorte,
der betriebenden Werbung unter Angabe der Werbeträger,
deren Auflagenzahl, Verbreitungszeit und Verbreitungsge-
biet.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist , der
Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den seit dem
- November 1990 begangenen Handlungen gemäß vorste-
hender Ziffer I. 1. entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 9/10 der Beklagten
und zu 1/10 der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von EUR 250.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die
Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der ihr
auferlegten Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
EUR 2.500,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-
streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für die Berufunginstanz wird auf
EUR 250.000,00 festgesetzt
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