Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-07-08, I-16 U 104/04

I-16 U 104/04Tribunal Superior8 de jul. de 2005

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Regest

§ 246 AktG Eine GmbH Satzungsbestimmung, die vorsieht, dass die Anfechtung eines Gesell-schafterbeschlusses binnen eines Monats nach Absendung des Beschlussprotokolls erfolgen muss, ist unwirksam.

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 U 104/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-07-08

Aktenzeichen: I-16 U 104/04

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0708.I16U104.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Leitsätze

§ 246 AktG

Eine GmbH Satzungsbestimmung, die vorsieht, dass die Anfechtung eines Gesell-schafterbeschlusses binnen eines Monats nach Absendung des Beschlussprotokolls erfolgen muss, ist unwirksam.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Juli 2004 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. November 2003, wonach die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer K... K... der Beklagten wegen Verstößen gegen Wettbewerbsverbote abgelehnt wurde, unwirksam ist.

Es wird ferner festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. November 2003 dem Antrag über die Geldendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer K... K... der Beklagten wegen Verstößen gegen Wettbewerbsverbote zugestimmt worden ist.

Der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 31. Dezember 2003 gefasste Beschluss, wonach der Geschäftsanteil des Klägers an der Beklagten mit Wirkung zum 31. Dezember 2003 eingezogen wird, wird für nichtig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte wird, nachdem sie ihre Berufung gegen das eingangs bezeichnete Urteil zurückgenom-men hat, des eingeleg-ten Rechts-mit-tels für ver-lustig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten haben der Kläger 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden diesem selbst zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen.

Die Kosten den Berufungsverfahren werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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