VII-Verg 2/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-06-22, VII-Verg 2/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-06-22, VII-Verg 2/06
VII-Verg 2/06Tribunal Superior22 de jun. de 2006
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 2/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-06-22
Aktenzeichen: VII-Verg 2/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0622.VII.VERG2.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-schluss der Vergabekammer vom 20. Dezember 2005, VK 2-124/04, aufgehoben, soweit der Feststellungsantrag bezüglich des Loses 81 zurückgewiesen worden ist.
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller im Ausschreibungs-verfahren Berufsvorbereitende Maßnahmen (BvBneu), Los 81, in seinen Rechten verletzt worden ist, weil die Angebote des Beige-ladenen zu 2 und der Bietergemeinschaft, bestehend aus der Beigeladenen zu 1 und der Wirtschafts- und Sprachenschule R. W. GmbH, nicht von der Wertung ausgeschlossen worden sind.
Im übrigen wird der Feststellungsantrag zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens vor der Verga-bekammer zu 4/5 zu tragen. Die Antragsgegnerin und der Beige-ladene zu 2 haben die Kosten des Verfahrens vor der Vergabe-kammer zu 1/5 als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Antragsteller hat die ihm im Verfahren vor der Vergabekam-mer entstandenen Aufwendungen zu 4/5 und die der Antrags-gegnerin in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen zu 4/5 zu tragen. Ferner hat der Antragsteller die den Beigeladenen zu 1 u. 4 im Verfahren der Vergabekammer entstandenen Auf-wendungen voll zu tragen. Die Antragsgegnerin und der Beigela-dene zu 2 haben die Aufwendungen des Antragstellers in Höhe von je 1/10 zu tragen. Die der Antragsgegnerin und den Beigela-denen zu 2, 3 und 5 im Verfahren vor der Vergabekammer ent-standenen Aufwendungen tragen diese selbst.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zu 3/4, die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 2 zu je 1/8 zu tragen.
Der Antragsteller hat die den Beigeladenen zu 1 und 4 im Be-schwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang und die außergerichtlichen Kosten der Antrags-gegnerin in Höhe von 3/4 zu tragen. Die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten haben die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 2 zu je 1/8 zu tragen. Der Beigeladene zu 2 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten war für den Antragsteller und die Beigeladenen zu 1, 2 und 4 im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zum 23. März 2005 bis zu 80.000 €, danach bis zu 44.000 €
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