Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-08-22, I-20 U 61/06

I-20 U 61/06Tribunal Superior22 de ago. de 2006

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 61/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-08-22

Aktenzeichen: I-20 U 61/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0822.I20U61.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20.Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 15. März 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach geändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es zu unterlassen,

  1. die dem Urteil beigefügten Schreiben vom 2.12.2005 (AS 1) und vom 21.2.2006 (AS 17) an Mitglieder des Antragstellers und/oder an Anzeigenkunden der Antragsgegnerin oder an sonstige Dritte zu richten oder richten zu lassen,

oder

  1. in anderer Weise gegenüber Mitgliedern des Antragstellers und/oder gegenüber Anzeigenkunden der Antragsgegnerin oder gegenüber sonstigen Dritten zu behaupten oder behaupten zu lassen,
  • dass der Antragsteller ein kommerzieller „Abmahnverein“ sei, und/oder

  • dass der Antragsteller mit falschen Behauptungen Mitgliederwerbung betreibe,

und/oder

  • dass die Antragsgegnerin gerichtlich prüfen lasse, wie sie gegen den Antragsteller vorgehen könne,

und/oder

  • dass die Antragsgegnerin und viele andere Firmen gerichtliche Schritte gegen den Antragsteller eingeleitet hätten,

und/oder

  • dass einige Interessengemeinschaften zwecks Rückforderung an den Antragsteller bezahlter Mitgliedsbeiträge bestünden,

sofern dies außerhalb gerichtlicher oder behördlicher Verfahren geschieht.

II.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.

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