Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-10-17, II-10 WF 17/06

II-10 WF 17/06Tribunal Superior17 de out. de 2006

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Regest

InsO §§ 175, 180 Abs. 2 RVG § 15 Abs. 5 ZPO §§ 91 Abs. 2, 104 1. In der Regel stellt die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor ei-nem auswärtigen Gericht keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsver-folgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar, so dass weder die Kosten eines Unterbevollmächtigten noch fiktive Reisekosten des Insolvenzverwalters zu erstatten sind 2. Ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ist ohne weiteres im-stande, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt schriftlich oder mit Mit-teln moderner Telekommunikation sachgerecht über den Gegenstand des je-weiligen Verfahrens zu unterrichten und die weitere Vorgehensweise zu bera-ten und abzustimmen 3. Beauftragt der Insolvenzverwalter den vor Insolvenzeröffnung für den späteren Insolvenzschuldner tätigen Rechtsanwalt, so begründet dieser Auftrag gebüh-renrechtlich keine neue Angelegenheit. Auch entsteht kein Mehrvertretungs-zuschlag, weil eine Mehrheit von Auftraggebern nicht vorliegt 4. Zur Frage, wann der Insolvenzverwalter unter Beachtung des Gebots der kos-tensparenden Prozessführung gehalten ist, den vormaligen Prozessbevoll-mächtigten des späteren Insolvenzschulnders mit der weiteren Führung des Rechtsstreits zu beauftragen. 5. Eine Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist nur im Umfang der Anfechtung zulässig.

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Oberlandesgericht Düsseldorf — II-10 WF 17/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-10-17

Aktenzeichen: II-10 WF 17/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:1017.II10WF17.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

InsO §§ 175, 180 Abs. 2

RVG § 15 Abs. 5

ZPO §§ 91 Abs. 2, 104

  1. In der Regel stellt die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor ei-nem auswärtigen Gericht keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsver-folgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar, so dass weder die Kosten eines Unterbevollmächtigten noch fiktive Reisekosten des Insolvenzverwalters zu erstatten sind

  2. Ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ist ohne weiteres im-stande, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt schriftlich oder mit Mit-teln moderner Telekommunikation sachgerecht über den Gegenstand des je-weiligen Verfahrens zu unterrichten und die weitere Vorgehensweise zu bera-ten und abzustimmen

  3. Beauftragt der Insolvenzverwalter den vor Insolvenzeröffnung für den späteren Insolvenzschuldner tätigen Rechtsanwalt, so begründet dieser Auftrag gebüh-renrechtlich keine neue Angelegenheit. Auch entsteht kein Mehrvertretungs-zuschlag, weil eine Mehrheit von Auftraggebern nicht vorliegt

  4. Zur Frage, wann der Insolvenzverwalter unter Beachtung des Gebots der kos-tensparenden Prozessführung gehalten ist, den vormaligen Prozessbevoll-mächtigten des späteren Insolvenzschulnders mit der weiteren Führung des Rechtsstreits zu beauftragen.

  5. Eine Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist nur im Umfang der Anfechtung zulässig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf – Rechtspfleger – vom 08.05.2006 (Bl. 470 ff GA) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 2).

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