Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-12-20, I-15 U 39/06

I-15 U 39/06Tribunal Superior20 de dez. de 2006

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 39/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-12-20

Aktenzeichen: I-15 U 39/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:1220.I15U39.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve vom 27. Januar 2006 – 8 O 125/04 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt,

dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Kläge-rin vom 30. Juni 2004 zu TOP 2, mit dem der Beklagte aus der E. GmbH ausgeschlossen worden ist, wirksam ist und der Be-klagte nicht mehr Gesellschafter der Klägerin ist, wobei die Klä-gerin verpflichtet ist, an den Beklagten eine Abfindung in Höhe von zumindest der Hälfte des Liquidationswerts der Gesellschaft zum Tage der Ausschließung zu zahlen,

dass der Geschäftsanteil des Beklagten durch den Geschäftsan-teilsübertragungsvertrag vom 29. Juli 2004 zwischen dem Be-klagten und Herrn G. – UR-Nr. .../2004 des Notars Dr. H. aus XY – nicht wirksam übertragen worden ist.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachge-lassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages ab-zuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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