Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-01-29, I-20 W 6/07

I-20 W 6/07Tribunal Superior29 de jan. de 2007

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 W 6/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-01-29

Aktenzeichen: I-20 W 6/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0129.I20W6.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 24. Oktober 2006 in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses vom 3. Januar 2007 unter Zurückweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu ge-fasst:

Der Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt R., W., Pro-zesskostenhilfe ohne Ratenzahlung insoweit bewilligt, als sie sich ge-gen den Teil der Klageforderung verteidigt, der 47,18 € nebst Zinsen übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.

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