Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-03-12, I-1 U 206/06

I-1 U 206/06Tribunal Superior12 de mar. de 2007

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 206/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-03-12

Aktenzeichen: I-1 U 206/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0312.I1U206.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und auf die Anschlussberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der weiter-gehenden Anschließung das am 22. August 2206 (richtig: 2006) verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger

a)

ein Schmerzensgeld in Höhe von 38.864,50 € nebst 5 % Zinsen über dem je-weiligen Basiszinssatz seit dem 14. März 2001 zu zahlen;

b)

5.562,43 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. August 2001 zu zahlen;

c)

5.125,-- € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. März 2003 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger jedweden weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 19. Juli 1999 auf der Heerstra-ße/Flutstraße in Dinslaken zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozial-versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

a)

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.

b)

Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 11 % dem Kläger und zu 89 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 62.000,-- € abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Si-cherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,-- € abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Si-c

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