Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-06-20, I-16 U 129/06

I-16 U 129/06Tribunal Superior20 de jun. de 2007

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Regest

AZ: I-16 U 129/06 § 280 Abs. 1 BGB, § 826 BGB 1. Bei der Einlösung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren handelt die Schuldnerbank (Zahlstelle) nur auf Grund einer von der Gläu-bigerbank (erste Inkassostelle) im eigenen Namen im Interbankenverhält-nis erteilten Weisung. Der Schuldner kann der Kontobelastung – wie einer unberechtigten Belastung – widersprechen und Wiedergutschrift des ab-gebuchten Betrages verlangen. 2. Der Widerspruch des Schuldners ist für die Schuldnerbank grundsätzlich immer verbindlich. Die Schuldnerbank muss den Widerspruch grundsätz-lich selbst dann beachten, wenn er missbräuchlich ist. 3. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Frage der sittenwidrigen Ausnutzung der Widerspruchsmöglichkeit im Einzugsermächtigungsver-fahren im Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubigerbank entwickelt hat, sind auf das Verhältnis zwischen Schuldner und Schuldnerbank grundsätzlich nicht anwendbar. 4. In Falle des Widerspruchs bei so genannten Kreditlastschriften besteht re-gelmäßig kein Schadensersatzanspruch der Schuldnerbank gegen den Schuldner.

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 U 129/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-06-20

Aktenzeichen: I-16 U 129/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0620.I16U129.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Leitsätze

AZ: I-16 U 129/06

§ 280 Abs. 1 BGB, § 826 BGB

  1. Bei der Einlösung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren handelt die Schuldnerbank (Zahlstelle) nur auf Grund einer von der Gläu-bigerbank (erste Inkassostelle) im eigenen Namen im Interbankenverhält-nis erteilten Weisung. Der Schuldner kann der Kontobelastung – wie einer unberechtigten Belastung – widersprechen und Wiedergutschrift des ab-gebuchten Betrages verlangen.

  2. Der Widerspruch des Schuldners ist für die Schuldnerbank grundsätzlich immer verbindlich. Die Schuldnerbank muss den Widerspruch grundsätz-lich selbst dann beachten, wenn er missbräuchlich ist.

  3. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Frage der sittenwidrigen Ausnutzung der Widerspruchsmöglichkeit im Einzugsermächtigungsver-fahren im Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubigerbank entwickelt hat, sind auf das Verhältnis zwischen Schuldner und Schuldnerbank grundsätzlich nicht anwendbar.

  4. In Falle des Widerspruchs bei so genannten Kreditlastschriften besteht re-gelmäßig kein Schadensersatzanspruch der Schuldnerbank gegen den Schuldner.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. April 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.948,33 € nebst Zinsen in Höhe von

5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. November 2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten der Streithilfe werden der Streithelferin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

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