Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-06-28, II-7 UF 320/06

II-7 UF 320/06Tribunal Superior28 de jun. de 2007

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Oberlandesgericht Düsseldorf — II-7 UF 320/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-06-28

Aktenzeichen: II-7 UF 320/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0628.II7UF320.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom

  1. Dezember 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Nachscheidungsunter-halt wie folgt zu zahlen:

  1. bis 31. Dezember 2005 323 €,

ab Januar 2006 332 €,

zzgl. Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

gemäß § 247 BGB von monatlich 323 € für den Zeitraum 9. bis 31. Dezember 2005 sowie von monatlich 332 € ab dem 5. Juli 2006 (Mittelzeitpunkt).

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Beklagte 74 % und die Klägerin 26 %;

von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Beklagte 94 % und die Klägerin 6 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Unterhaltsrückstands für den Zeitraum

  1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2007 durch Sicherheitsleistung in Höhe von

5.802 € und im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % der fälligen Beträge ab Juni 2007 abzuwenden, sofern nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit erbringt.

Die als Gegenvorstellung aufzufassende Streitwertbeschwerde des Prozessbe-vollmächtigten des Beklagten wird zurückgewiesen.

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