VII-Verg 41/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-02-27, VII-Verg 41/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-02-27, VII-Verg 41/07
VII-Verg 41/07Tribunal Superior27 de fev. de 2008
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 41/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-27
Aktenzeichen: VII-Verg 41/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0227.VII.VERG41.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 29. Oktober 2007, VK 3-109/07, auf-gehoben.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Ausschreibungsverfahren Gebäu-dereinigung 2007/S 122-149359, einen Zuschlag zu erteilen, ohne die Bie-ter nach erneuter Übersendung der Verdingungsunterlagen und zwar ein-schließlich einer Bekanntgabe aller Zuschlagskriterien, Unterkriterien und deren jeweiliger Gewichtung zuvor erneut zur Abgabe eines Angebots auf-gefordert zu haben.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer trägt die Antragsgeg-nerin. Die der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen trägt die Antragsgegnerin.
Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antrag-stellerin war im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens – einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB – werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 60.000 €
Euro festgesetzt.
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