Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-02-27, VII-Verg 41/07

VII-Verg 41/07Tribunal Superior27 de fev. de 2008

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Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 41/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-02-27

Aktenzeichen: VII-Verg 41/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0227.VII.VERG41.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 29. Oktober 2007, VK 3-109/07, auf-gehoben.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Ausschreibungsverfahren Gebäu-dereinigung 2007/S 122-149359, einen Zuschlag zu erteilen, ohne die Bie-ter nach erneuter Übersendung der Verdingungsunterlagen und zwar ein-schließlich einer Bekanntgabe aller Zuschlagskriterien, Unterkriterien und deren jeweiliger Gewichtung zuvor erneut zur Abgabe eines Angebots auf-gefordert zu haben.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer trägt die Antragsgeg-nerin. Die der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen trägt die Antragsgegnerin.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antrag-stellerin war im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens – einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB – werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 60.000 €

Euro festgesetzt.

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