I-26 W 8/07 AktE•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-03-13, I-26 W 8/07 AktE
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-03-13, I-26 W 8/07 AktE
I-26 W 8/07 AktETribunal Superior13 de mar. de 2008
Regest
Leitsatz: Art. 14 GG, §§ 327 a Abs. 1 Satz 1, 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG 1. Liegen Planungsrechnungen eines Unternehmens nicht vor, muss der Sachverständige eine Zukunftsprognose treffen, indem er die in der Vergangenheit erzielten Unternehmensergebnisse und erkennbaren Entwicklungen der Zukunft berücksichtigt. Der satzungsmäßig bestimmte Unternehmensgegenstand kann die Entscheidung über die zukünftige Ausrichtung eines Unternehmens nur beeinflussen, soweit er in die unternehmerische Planungsentscheidung der Geschäftsführung einfließt, korrigieren kann er sie nicht. 2. Werden Aktien an der Wertpapierbörse nur im Freiverkehr gehandelt, bedarf es besonderen Augenmerks darauf, ob dieser Börsenhandel so liquide ist, dass die dabei erzielten Börsenpreise auch den Verkehrswert wiederspiegeln.
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 8/07 AktE — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-03-13
Aktenzeichen: I-26 W 8/07 AktE
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0313.I26W8.07AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Leitsätze
Leitsatz:
Art. 14 GG, §§ 327 a Abs. 1 Satz 1, 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG
- Liegen Planungsrechnungen eines Unternehmens nicht vor, muss der
Sachverständige eine Zukunftsprognose treffen, indem er die in der
Vergangenheit erzielten Unternehmensergebnisse und erkennbaren
Entwicklungen der Zukunft berücksichtigt. Der satzungsmäßig
bestimmte Unternehmensgegenstand kann die Entscheidung über die
zukünftige Ausrichtung eines Unternehmens nur beeinflussen, soweit er
in die unternehmerische Planungsentscheidung der Geschäftsführung
einfließt, korrigieren kann er sie nicht.
- Werden Aktien an der Wertpapierbörse nur im Freiverkehr gehandelt,
bedarf es besonderen Augenmerks darauf, ob dieser Börsenhandel so
liquide ist, dass die dabei erzielten Börsenpreise auch den Verkehrswert
wiederspiegeln.
Tenor
Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers zu 6) und des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre gegen den Beschluss der 9. Kam-mer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 3. August 2007 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu 6) vorab seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen; die übrigen Kosten des Be-schwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung und Auslagen des gemein-samen Vertreters der außenstehenden Aktionäre hat die Antragsgegnerin zu 2) zu tragen.
Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 200.000 € festgesetzt.
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