I-16 W 52/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-11-17, I-16 W 52/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-11-17, I-16 W 52/08
I-16 W 52/08Tribunal Superior17 de nov. de 2008
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 W 52/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-11-17
Aktenzeichen: I-16 W 52/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1117.I16W52.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12. September 2008 wird – unter Zurückweisung seiner Beschwerde im Übrigen - der Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 12. August 2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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Der Kläger wird ermächtigt, den nach dem Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Krefeld vom 03.07.2007 zu erteilenden Buchauszug durch einen von dem Kläger auszuwählenden, sein Vertrauen genießenden und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer auf Kosten der Beklagten als Gesamtschuldner erstellen zu lassen.
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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger auf die Kosten, die durch die Erstellung des Buchauszuges gemäß Nr. 1 entstehen, einen Vorschuss in Höhe von € 26.000,- zu zahlen.
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Den Beklagten wird aufgegeben, dem von dem Kläger beauftragten Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erstellung des Buchauszuges gemäß Nr. 1 erforderlich ist.
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Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtung gemäß Nr. 3 ein Ordnungsgeld von bis zu € 50.000,- und ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Beschwerde der Beklagten vom 12.09.2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens tra-gen der Kläger zu 12 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 88 %.
Der Beschwerdewert beträgt € 76.000,-. Von einer Anordnung gemäß Nr. 1812 des KV zum GKG wird abgesehen.
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