Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-01-06, I-10 W 146/08

I-10 W 146/08Tribunal Superior6 de jan. de 2009

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 146/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-01-06

Aktenzeichen: I-10 W 146/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0106.I10W146.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Einzelrich-terin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23.10.2008 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 8.12.2008 kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Senat teilt insbesondere die Auffassung des Landgerichts, dass der Klägerin im Hinblick auf das nicht stringente Zahlungsverhaltens des Beklagten seit Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung in 2003 nicht das Rechtsschutz-bedürfnis für eine Titulierung der Forderung fehlte. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Ratenzahlungsvereinbarung eine Verfallklausel nicht ent-hielt. Der Beklagte hätte einer Kostenbelastung allenfalls durch ein sofortiges Anerkenntnis (§ 93 ZPO) entgehen können.

Streitwert: bis 3.500,00 €

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