I-10 W 76+81/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-01-27, I-10 W 76+81/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-01-27, I-10 W 76+81/08
I-10 W 76+81/08Tribunal Superior27 de jan. de 2009
Regest
§§ 147 Abs. 2, 36 Abs. 2, 39 Abs. 4, KostO §§ 47 Satz 1, 41c Abs. 1, 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO 1. Fällt für ein Nebengeschäft zu einem Verschmelzungsvertrag (hier: Einholung der Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK zur Werthaltigkeit der Sacheinlage der Ge-sellschaft) eine Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO an, so ist zu berücksichtigen, dass auch der für die nach § 36 Abs. 2 KostO angefallene Gebühr zu bemessende Wert für das Hauptgeschäft (Beurkundung eines Veschmelzungsvertrages) durch den Höchstwert gemäß § 39 Abs. 4 KostO begrenzt ist. 2. Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses der Gesell-schafterversammlung zu einem Gewinnabführungsvertrag ist grundsätzlich nach § 41c Abs. 1 iVm § 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO zu bemessen, da ein Gewinnabführungs-vertrag regelmäßig „keinen bestimmten Geldwert“ im Sinne des § 41 c Abs. 1 KostO hat.
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 76+81/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-01-27
Aktenzeichen: I-10 W 76+81/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0127.I10W76.81.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
§§ 147 Abs. 2, 36 Abs. 2, 39 Abs. 4, KostO
§§ 47 Satz 1, 41c Abs. 1, 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO
Fällt für ein Nebengeschäft zu einem Verschmelzungsvertrag (hier: Einholung der Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK zur Werthaltigkeit der Sacheinlage der Ge-sellschaft) eine Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO an, so ist zu berücksichtigen, dass auch der für die nach § 36 Abs. 2 KostO angefallene Gebühr zu bemessende Wert für das Hauptgeschäft (Beurkundung eines Veschmelzungsvertrages) durch den Höchstwert gemäß § 39 Abs. 4 KostO begrenzt ist.
Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses der Gesell-schafterversammlung zu einem Gewinnabführungsvertrag ist grundsätzlich nach § 41c Abs. 1 iVm § 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO zu bemessen, da ein Gewinnabführungs-vertrag regelmäßig „keinen bestimmten Geldwert“ im Sinne des § 41 c Abs. 1 KostO hat.
Tenor
Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.06.2008 wird zurückgewie-sen.
Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für das Verfahren der weite-ren Beschwerde trägt der Kostengläubiger.
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