Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-01-29, I-10 W 111/08

I-10 W 111/08Tribunal Superior29 de jan. de 2009

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Regest

§§ 101, 494a ZPO Weder der Antragsgegner noch ein diesen unterstützender Streithelfer kann einen Kostenbeschluss nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO erwirken, wenn Hauptsacheklage erhoben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Klageanspruch nur auf ein Teil des dem selbständigen Beweisverfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes gestützt wird, an dem der Streithelfer nicht beteiligt ist.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 111/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-01-29

Aktenzeichen: I-10 W 111/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0129.I10W111.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

§§ 101, 494a ZPO

Weder der Antragsgegner noch ein diesen unterstützender Streithelfer kann einen Kostenbeschluss nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO erwirken, wenn Hauptsacheklage erhoben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Klageanspruch nur auf ein Teil des dem selbständigen Beweisverfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes gestützt wird, an dem der Streithelfer nicht beteiligt ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Antragsgegnerin zu 2) vom 23.09.2008 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kle-ve – Einzelrichterin – vom 29.08.2008 wird kostenfällig zurückgewiesen.

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