Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-02-07, I-10 W 123/08

I-10 W 123/08Tribunal Superior7 de fev. de 2009

Abrir fonte

Regest

GKG § 23 Abs. 1 InsO § 22 Abs. 1 JVEG §§ 1 Abs. 1, 8, 9 Abs. 2 Eine Zweitschuldnerhaftung des Gläubigers kommt in Betracht, wenn und soweit der vorläufige Insolvenzverwalter als gerichtlich beauftragter Sachverständiger nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 2. Halbsatz InsO tätig geworden ist. Dann erhält dieser eine Vergü-tung gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 8, 9 Abs. 2 JVEG aus der Staatskasse; die an ihn gezahlten Beträge sind Auslagen im Sinne der GKG KV-Nr. 9005, für die die Be-schränkung in § 23 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht gilt.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 123/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-07

Aktenzeichen: I-10 W 123/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0207.I10W123.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

GKG § 23 Abs. 1

InsO § 22 Abs. 1

JVEG §§ 1 Abs. 1, 8, 9 Abs. 2

Eine Zweitschuldnerhaftung des Gläubigers kommt in Betracht, wenn und soweit der vorläufige Insolvenzverwalter als gerichtlich beauftragter Sachverständiger nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 2. Halbsatz InsO tätig geworden ist. Dann erhält dieser eine Vergü-tung gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 8, 9 Abs. 2 JVEG aus der Staatskasse; die an ihn gezahlten Beträge sind Auslagen im Sinne der GKG KV-Nr. 9005, für die die Be-schränkung in § 23 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht gilt.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Zweitschuldners vom 03.09.2008 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 14.08.2008 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kos-ten werden nicht erstattet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.