Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-02-12, I-10 U 146/08

I-10 U 146/08Tribunal Superior12 de fev. de 2009

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Regest

ZPO § 301 Hängt die Entscheidung über eine Räumungs- und Zahlungsklage und eine Hilfswi-derklage auf Rückzahlung der wegen vorhandener Mängel zuviel gezahlten Miete von der Vorfrage ab, ob die Minderung bzw. die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) durch eine formularvertragliche Aufrechnungs- Minderungs- und Zu-rückbehaltungsrechtausschlussklausel ausgeschlossen sind bzw. ob es der Vermie-terin gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich dem Mieter gegenüber hierauf zu berufen, besteht i.S. des § 301 ZPO die Gefahr widersprechender Entscheidungen, wenn das Erstgericht über die Räumungs- und Zahlungsklage durch Teilurteil entscheidet und zur Widerklage wegen der behaupteten Mängel Beweis erhebt.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 146/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-02-12

Aktenzeichen: I-10 U 146/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0212.I10U146.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

ZPO § 301

Hängt die Entscheidung über eine Räumungs- und Zahlungsklage und eine Hilfswi-derklage auf Rückzahlung der wegen vorhandener Mängel zuviel gezahlten Miete von der Vorfrage ab, ob die Minderung bzw. die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) durch eine formularvertragliche Aufrechnungs- Minderungs- und Zu-rückbehaltungsrechtausschlussklausel ausgeschlossen sind bzw. ob es der Vermie-terin gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich dem Mieter gegenüber hierauf zu berufen, besteht i.S. des § 301 ZPO die Gefahr widersprechender Entscheidungen, wenn das Erstgericht über die Räumungs- und Zahlungsklage durch Teilurteil entscheidet und zur Widerklage wegen der behaupteten Mängel Beweis erhebt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. Juli 2008 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts

Düsseldorf mit dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurück-verwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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