Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-05-27, VI-3 Kart 45/08 (V)

VI-3 Kart 45/08 (V)Tribunal Superior27 de mai. de 2009

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Regest

§§ 94 S.1 EnWG; §§ 6, 9, 13 VwVG; § 40 VwVfG 1. Die Zwangsmittelandrohung selbst setzt als erste Stufe des Verwaltungs-zwangs nur voraus, dass der zu vollziehende Verwaltungsakt vollziehbar ist, er also unanfechtbar, seine sofortige Vollziehung angeordnet ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Eines konkreten Verstoßes gegen die zu erzwingende Pflicht bedarf es nicht. Aufgabe der Zwangsvollstreckung ist es nicht, das Tun oder Unterlassen des Betroffenen zu ahnden, dies hat mit den Mitteln des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts zu erfolgen. 2. Auf die Frage, ob den Betroffenen ein Verschulden an der verspäteten Umsetzung des Grundverwaltungsakts trifft, kommt es nicht an, denn Zwangsmittel werden unabhängig davon mit dem Ziel eingesetzt, einen etwa entge-genstehenden Willen des Pflichtigen auszuschalten. 3. Mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar ist es, wenn die Androhung klar erkennen lässt, ob das einheitliche Zwangsgeld bereits dann verhängt wird, wenn keine der Verpflichtungen erfüllt wird oder schon, wenn der Betroffene gegen eine einzelne Verpflichtung verstößt. 4. Für einen Rechtsnachfolger ist nur der dinglich bezogene Grundverwaltungsakt verbindlich, nicht aber auch die darauf gestützte Androhung oder ei-ne Festsetzung des Zwangsmittels, da diese - ihrer Warn- und Beugefunktion entsprechend - höchstpersönlich sind.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 45/08 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-05-27

Aktenzeichen: VI-3 Kart 45/08 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0527.VI3KART45.08V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§§ 94 S.1 EnWG; §§ 6, 9, 13 VwVG; § 40 VwVfG

Die Zwangsmittelandrohung selbst setzt als erste Stufe des Verwaltungs-zwangs nur voraus, dass der zu vollziehende Verwaltungsakt vollziehbar ist, er also unanfechtbar, seine sofortige Vollziehung angeordnet ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Eines konkreten Verstoßes gegen die zu erzwingende Pflicht bedarf es nicht. Aufgabe der Zwangsvollstreckung ist es nicht, das Tun oder Unterlassen des Betroffenen zu ahnden, dies hat mit den Mitteln des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts zu erfolgen.

Auf die Frage, ob den Betroffenen ein Verschulden an der verspäteten Umsetzung des Grundverwaltungsakts trifft, kommt es nicht an, denn Zwangsmittel werden unabhängig davon mit dem Ziel eingesetzt, einen etwa entge-genstehenden Willen des Pflichtigen auszuschalten.

Mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar ist es, wenn die Androhung klar erkennen lässt, ob das einheitliche Zwangsgeld bereits dann verhängt wird, wenn keine der Verpflichtungen erfüllt wird oder schon, wenn der Betroffene gegen eine einzelne Verpflichtung verstößt.

Für einen Rechtsnachfolger ist nur der dinglich bezogene Grundverwaltungsakt verbindlich, nicht aber auch die darauf gestützte Androhung oder ei-ne Festsetzung des Zwangsmittels, da diese - ihrer Warn- und Beugefunktion entsprechend - höchstpersönlich sind.

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 6 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 20. August 2008 – BK 6-08-182 – wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festge-setzt.

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