Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-12-18, I-17 U 152/08

I-17 U 152/08Tribunal Superior18 de dez. de 2009

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-17 U 152/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-12-18

Aktenzeichen: I-17 U 152/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1218.I17U152.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. September 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (6 O 162/07) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48.618,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2007 zu zahlen.

Dem Beklagten wird vorbehalten, nach Erstattung des Verurteilungsbetrages an die Masse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche der durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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