Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-12-22, II-8 WF 155/09

II-8 WF 155/09Tribunal Superior22 de dez. de 2009

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Regest

Wird eine Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines Kindes, das das dritte Lebens-jahr vollendet hat, tatsächlich ausgeübt, kommt der Abzug eines Betreuungsbonus oder die Teilanrechnung der Einkünfte nach § 1577 Abs. 2 BGB im Regelfall nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn die Tätigkeit bereits im Trennungsjahr aufgenommen wurde.

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Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 WF 155/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-12-22

Aktenzeichen: II-8 WF 155/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1222.II8WF155.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Wird eine Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines Kindes, das das dritte Lebens-jahr vollendet hat, tatsächlich ausgeübt, kommt der Abzug eines Betreuungsbonus oder die Teilanrechnung der Einkünfte nach § 1577 Abs. 2 BGB im Regelfall nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn die Tätigkeit bereits im Trennungsjahr aufgenommen wurde.

Tenor

wird der Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 30.6.2009 auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin im Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung für den Antrag zu 2) dahin abgeän-dert, dass der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Unter-haltsforderung in Höhe von

985 € für die Monate Oktober und November 2008,

668 € für den Monat Dezember 2008 und

328 € für die Zeit ab Januar 2008

(abzüglich des auf den Trennungsunterhalt entfallenden Anteils der in der Klageschrift aufgeführten geleisteten Zahlungen)

bewilligt wird.

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