Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-01-21, I-6 U 61/09

I-6 U 61/09Tribunal Superior21 de jan. de 2010

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 61/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-01-21

Aktenzeichen: I-6 U 61/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0121.I6U61.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

I.

Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 17. April 2009 verkün-dete Urteil der 14e. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – 14e O 83/08 – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel und Abweisung der weitergehenden Klage abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 71.400,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz seit dem 30. Juli 2008 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 10. Dezem-ber 2004 begründeten Treuhandvertrag mit der E-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 120.000,- € an der F-GmbH zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 10. Dezember 2004 begründeten Treuhandvertrag mit der E-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 120.000,- € an der F-GmbH alle zukünftigen finanziellen Nachteile zu ersetzen, die ihr mittelbar oder unmittelbar aus der von ihr am 10. Dezember 2004 gezeichneten Beteiligung an der F-GmbH im Nennwert von 120.000,- € noch entstehen werden, auch solche, die mit der Verpflichtung zur Übertra-gung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 10. Dezember 2004 begründeten Treuhandvertrag mit der E-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 120.000,- € an der F-GmbH an die Beklagte in Zusammenhang stehen. Es wird klargestellt, dass diese Verpflichtung ausschließlich auf Ersatz des negativen Interesses der Klägerin gerichtet ist.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 10. Dezember 2004 begründeten Treuhandvertrag mit der E-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 120.000,- € an der F-GmbH mit Fälligkeit zum 30. November 2014 den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach dem Betrag entspricht, der zur Ablösung des von der Klägerin bei der G-Bank zur Teilfinanzierung der am 10. Dezember 2004 gezeichneten Anteile aufgenommenen Darlehens erforderlich ist.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Über-tragung der Rechte und Pflichten der Klägerin aus dem mit Zeich-nungsschein vom 10. Dezember 2004 begründeten Treuhandvertrag mit der E-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nomi-nalbetrages von 120.000,- € an der F-GmbH in Verzug befindet.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Kläge-rin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils an-dere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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