Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-03-26, I-22 U 173/09

I-22 U 173/09Tribunal Superior26 de mar. de 2010

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-22 U 173/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-26

Aktenzeichen: I-22 U 173/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0326.I22U173.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Die Berufungen der Beklagten zu 2) und zu 5) gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.07.2009 – Az. 3 O 561/04 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der Verurteilung in der Hauptsache wie folgt lautet:

Der Beklagte zu 5) wird verurteilt, an den Kläger 140.822,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2006 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) haftet gegenüber dem Kläger dem Grunde nach als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 5).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 10%, der Beklagte zu 2) 40% und der Beklagte zu 5) 50% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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