Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-04-21, I-18 U 232/09

I-18 U 232/09Tribunal Superior21 de abr. de 2010

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 232/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-04-21

Aktenzeichen: I-18 U 232/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0421.I18U232.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Senat für Zivilsachen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (31 U 68/09) vom 12.11.2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.258,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag zu zahlen, der 391 Sonderziehungsrechten gem. Art. 23 MÜ am 21.04.2010 entspricht nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2009 abzüglich auf die Hauptforderung vorgerichtlich bereits gezahlter 510,-- €.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung je-weils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betra-ges leistet.

Die Revision wird hinsichtlich des Falles 2 zugelassen.

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