Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-09-06, I-9 U 31/10

I-9 U 31/10Tribunal Superior6 de set. de 2010

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-9 U 31/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-06

Aktenzeichen: I-9 U 31/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0906.I9U31.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.12.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung von Zinsen für entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % aus 26.250,00 € vom 23.09.2003 bis zum 25.01.2009 verurteilt worden ist.

Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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