II-4 UF 252/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-10-25, II-4 UF 252/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-10-25, II-4 UF 252/09
II-4 UF 252/09Tribunal Superior25 de out. de 2010
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-4 UF 252/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-25
Aktenzeichen: II-4 UF 252/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1025.II4UF252.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Familiensenat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kempen vom 21. Oktober 2009 teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller zum begleiteten Umgang – monat-lich für die Dauer von zwei Stunden in K - mit seinem am 1. April 2006 gebo-renen Sohn berechtigt und verpflichtet ist.
Zur Sicherung der Durchführung des Umgangs wird das Jugendamt des Kreises V zum Umgangspfleger für S bestellt.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, S rechtzeitig, sofern der Umgangspfleger nichts anderes bestimmt, wenigstens fünf Minuten vor Beginn des Umgangstermins an den Umgangspfleger oder die von ihm bestimmte den Umgang durchführende Stelle herauszugeben und – sofern von dem Umgangspfleger nichts anderes bestimmt wird – von dort fünf Minuten nach Beendigung des Umgangstermins wieder abzuholen.
Die Anordnung der Umgangspflegschaft ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 befristet.
Im Übrigen werden die Beschwerde und die weitergehenden Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Wert: 3.000,00 €.
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