VI-3 Kart 264/09 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-10-27, VI-3 Kart 264/09 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-10-27, VI-3 Kart 264/09 (V)
VI-3 Kart 264/09 (V)Tribunal Superior27 de out. de 2010
Regest
§ 21a EnWG; § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 10 ARegV Bei einem Antrag auf Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors gemäß §§ 10, 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ARegV ist bei den Strukturparametern des § 10 Abs. 2 S. 2 ARegV auf die zum Antragszeitpunkt vorliegenden Istwerte abzustellen, da eine nachhaltige und dauerhafte Änderung der Versorgungsaufgabe vorliegen muss. Planwerte können unabhängig davon, ob es sich um gesicherte Erkenntnisse handelt, nicht berücksichtigt werden.
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 264/09 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-27
Aktenzeichen: VI-3 Kart 264/09 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1027.VI3KART264.09V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 21a EnWG; § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 10 ARegV
Bei einem Antrag auf Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors gemäß §§ 10, 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ARegV ist bei den Strukturparametern des § 10 Abs. 2 S. 2 ARegV auf die zum Antragszeitpunkt vorliegenden Istwerte abzustellen, da eine nachhaltige und dauerhafte Änderung der Versorgungsaufgabe vorliegen muss. Planwerte können unabhängig davon, ob es sich um gesicherte Erkenntnisse handelt, nicht berücksichtigt werden.
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 8 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom - Aktenzeichen - wird zurückgewiesen.
Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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