I-6 U 30/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-12-09, I-6 U 30/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-12-09, I-6 U 30/10
I-6 U 30/10Tribunal Superior9 de dez. de 2010
Regest
Leitsätze zu den Urteil I-6 U 30/10 vom 09.12.2010: 1. Damit der Anleger die Objektivität der ihm angebotenen Beratungsleistung beurteilen kann, ist auch der freie Anlageberater zur Vermeidung eines vertragswidrigen Interessenkonfliktes verpflichtet, den Anleger über die Höhe des Entgelts aufzuklären, das er von dem Kapitalsuchenden für eine erfolgreiche Empfehlung erhält, gleichgültig aus welchem „Topf“ der Gesamtfinanzplanung das Entgelt im Ergebnis gezahlt wird (vgl. Urteile des Senats vom 08.07.2010 – I-6 U 136/09 und vom 18.11.2010 – I-6 U 39/10). Wenn der Anlageberater diese Aufklärung unterlässt, kommt ein Schadensersatzanspruch des Anlegers gemäß § 280 BGB in Betracht. 2. Dem Anleger werden im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB die anspruchsbegründenden Umstände für einen solchen Schadensersatzanspruch bekannt, wenn der Anlageberater ihm ankündigt oder mit ihm vereinbart, ihn an dem Entgelt, das er für seine erfolgreiche Anlageempfehlung vom Kapitalsuchenden erhält, zu beteiligen, ohne ihm jedoch zugleich die Gesamthöhe der an ihn für die Anlageempfehlung gezahlten Provisionen zu offenbaren.
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 30/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-09
Aktenzeichen: I-6 U 30/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1209.I6U30.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Leitsätze
Leitsätze zu den Urteil I-6 U 30/10 vom 09.12.2010:
Damit der Anleger die Objektivität der ihm angebotenen Beratungsleistung beurteilen kann, ist auch der freie Anlageberater zur Vermeidung eines vertragswidrigen Interessenkonfliktes verpflichtet, den Anleger über die Höhe des Entgelts aufzuklären, das er von dem Kapitalsuchenden für eine erfolgreiche Empfehlung erhält, gleichgültig aus welchem „Topf“ der Gesamtfinanzplanung das Entgelt im Ergebnis gezahlt wird (vgl. Urteile des Senats vom 08.07.2010 – I-6 U 136/09 und vom 18.11.2010 – I-6 U 39/10). Wenn der Anlageberater diese Aufklärung unterlässt, kommt ein Schadensersatzanspruch des Anlegers gemäß § 280 BGB in Betracht.
Dem Anleger werden im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB die anspruchsbegründenden Umstände für einen solchen Schadensersatzanspruch bekannt, wenn der Anlageberater ihm ankündigt oder mit ihm vereinbart, ihn an dem Entgelt, das er für seine erfolgreiche Anlageempfehlung vom Kapitalsuchenden erhält, zu beteiligen, ohne ihm jedoch zugleich die Gesamthöhe der an ihn für die Anlageempfehlung gezahlten Provisionen zu offenbaren.
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten zu 1), 3) und 4) wird das am 31.07.2009 verkündete Teilurteil der 2b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 01.10.2009 unter Zurückwei-sung der Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neuge-fasst:
Die gegen die Beklagten zu 1), 3) und 4) gerichteten Klagen werden abge-wiesen.
Die Kostenentscheidung bezüglich der Kosten 1. Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.
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