Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-02-28, I-26 W 13/06 (AktE)

I-26 W 13/06 (AktE)Tribunal Superior28 de fev. de 2011

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 13/06 (AktE) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-28

Aktenzeichen: I-26 W 13/06 (AktE)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0228.I26W13.06AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5., 6. und 7. wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 10.03.2006 hinsichtlich der Kostenentscheidung abgeändert und die Kostenentscheidung erster und zweiter Instanz wie folgt gefasst:

Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen ihre in erster Instanz und zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 Euro festgesetzt.

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