Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-02, VI-3 Kart 253/09 (V)

VI-3 Kart 253/09 (V)Tribunal Superior2 de mar. de 2011

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Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 253/09 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-02

Aktenzeichen: VI-3 Kart 253/09 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0302.VI3KART253.09V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 4 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 04.09.2009, Aktenzeichen BK 4-08-248, in Ziffer 1 aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, über den Antrag der Betroffenen vom 30.06.2009 auf Genehmigung eines Investitionsbudgets für das Investitionsprojekt „X.“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu den Beschwerdepunkten „Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennungen“, „Berücksichtigung der Körperschaftssteuer bei der kalkulatorischen Gewerbesteuer“ und „Bestimmung der Verzinsung des die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigenden Eigenkapitals“ erneut zu entscheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Betroffene und die gegnerische Bundesnetzagentur tragen jeweils hälftig die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen findet nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf . . . EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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