Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-04-06, VI-U (Kart) 25/10

VI-U (Kart) 25/10Tribunal Superior6 de abr. de 2011

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Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-U (Kart) 25/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-04-06

Aktenzeichen: VI-U (Kart) 25/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0406.VI.U.KART25.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kartellsenat

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 19.08.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, bezogen auf den Standort H. den Klägern Auskunft zu erteilen über die seit dem 21.04.1995 bis zum 21.04.2005

von Herstellern und/oder Dienstleistungsanbietern an die Beklagte gezahlten Zuschüsse, die ausschließlich für Werbezwecke bestimmt gewesen sind,

sowie Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Verwendung der von den Klägern an die Beklagte gezahlten Werbe-kostenbeiträge.

Die Stufenklage (Anträge zu Ziff. 1 - 4 des Schriftsatzes vom 24.06.2005) und der weitergehende Auskunfts- und Rechenschaftslegungsantrag zu den Werbekostenbeiträgen und den Werbekostenzuschüssen der Hersteller, Lieferanten und Dienstleistungsanbieter werden abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je 45 % und die Beklagte zu 10 %.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Voll-streckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 108.000,- € festgesetzt (Zahlungsanspruch zu 4.: 60.000,- € + 35.000,- €; Auskunft hinsichtlich Werbekostenzuschüsse: 13.000,- €.) Die Beschwer der Kläger beträgt 98.000 €, die Beschwer der Beklagten beträgt 10.000,- €.

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