I-2 U 147/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-04-28, I-2 U 147/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-04-28, I-2 U 147/09
I-2 U 147/09Tribunal Superior28 de abr. de 2011
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 147/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-28
Aktenzeichen: I-2 U 147/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0428.I2U147.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. November 2009 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im letzten Absatz zu I. 2. des landgerichtlichen Urteilstenors die Formulierung „die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine)“ durch die Formulierung „die entsprechenden Rechnungen“ und in Abschnitt I.4. des landgerichtlichen Urteilsausspruches das Datum „22. März 2006“ durch das Datum „30. April 2006“ ersetzt wird.
II.
Die Anschlussberufung der Klägerin zu 2. gegen das am 3. November 2009 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Ge-richtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Be-klagte 95% und die Klägerin zu 2. 5% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. werden der Beklagten auferlegt. Von den außerge-richtlichen Kosten der Klägerin zu 2. haben die Beklagte 90% und die Klägerin zu 2. 10% zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin zu 2. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen deren Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 243.750,-- Euro festgesetzt, wovon auf die Berufung der Beklagten 231.250,-- Euro und auf die Anschluss-berufung der Klägerin zu 2. 12.500,-- Euro entfallen.
VI.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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