I-2 U 148/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-04-28, I-2 U 148/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-04-28, I-2 U 148/09
I-2 U 148/09Tribunal Superior28 de abr. de 2011
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 148/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-28
Aktenzeichen: I-2 U 148/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0428.I2U148.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. November 2009 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass im letzten Absatz des Tenors zu I. 2. des landgerichtlichen Urteils die Formulierung „die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine)“ durch die Formulierung „die entsprechenden Rechnungen“ ersetzt wird und dass im Tenor zu I. 4. des landgerichtlichen Urteils das Datum „26.02.2005“ durch das Datum „30.04.2006“ ersetzt wird.
II.
Die Anschlussberufung der Klägerin zu 2. gegen das am 3. November 2009 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Beklagte 95 % und die Klägerin zu 2. 5 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. werden der Beklagten auferlegt. Von den außergerichtlichen der Klägerin zu 2. haben die Beklagte 90 % und die Klägerin zu 2. 10 % zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Klägerin zu 2. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 243.750,-- Euro festgesetzt, wovon auf die Berufung der Beklagten 231.250,-- Euro und auf die Anschlussberufung der Klägerin zu 2. 12.500,-- Euro entfallen.
VI.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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