II-7 UF 1/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-05-26, II-7 UF 1/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-05-26, II-7 UF 1/11
II-7 UF 1/11Tribunal Superior26 de mai. de 2011
Regest
1. Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen Ehefrau ist nur auf deren Einkommensverhältnisse sowie auf die des Unterhaltspflichtigen abzustellen (§ 1578 BGB). Die zweite Ehefrau ist nicht im Wege der Dreiteilung in die Bedarfsermittlung aufzunehmen. Unterhaltszahlungen an sie finden daher bei Ermittlung des Bedarfs der geschiedenen Ehefrau keine Berücksichtigung. 2. Erst bei Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist die zweite Ehefrau einzubeziehen. Fließen dem Unterhaltspflichtigen Realsplittingvorteile aus der zweiten Ehe zu, müssen diese dem Unterhaltspflichtigen zur Deckung des Bedarfs der zweiten Ehefrau verbleiben. Soweit der Unterhaltspflichtige nicht ohne Ge-fährdung seines angemessenen Selbstbehaltes den Bedarf beider Ehefrauen decken kann, ist dem Vorrang der zweiten Ehefrau dadurch Rechnung zu tragen, dass der ungedeckte Bedarf der vorrangigen Ehefrau sowohl aus dem Bedarf des Unterhalts-pflichtigen als auch aus dem Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau zu be-dienen ist, wobei sich die geschiedene Ehefrau entsprechend ihrer quotalen Teilhabe an dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen an dem Bedarf der zweiten Ehefrau zu beteiligen hat. 3. Den die Abänderung Begehrenden trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass er we-gen unterbliebener Aufklärung über geänderte Umstände auf Seiten des Berechtigten gehindert war, im Ausgangsverfahren Tatsachen vorzutragen, die objektiv in die ab-zuändernde Entscheidung hätten einbezogen werden müssen.
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-7 UF 1/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-26
Aktenzeichen: II-7 UF 1/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0526.II7UF1.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. .Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1573 Abs. 2, 1578, 1581, 1609 BGB, 238 Abs. 2 FamFG
Leitsätze
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Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen Ehefrau ist nur auf deren Einkommensverhältnisse sowie auf die des Unterhaltspflichtigen abzustellen (§ 1578 BGB). Die zweite Ehefrau ist nicht im Wege der Dreiteilung in die Bedarfsermittlung aufzunehmen. Unterhaltszahlungen an sie finden daher bei Ermittlung des Bedarfs der geschiedenen Ehefrau keine Berücksichtigung.
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Erst bei Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist die zweite Ehefrau einzubeziehen. Fließen dem Unterhaltspflichtigen Realsplittingvorteile aus der zweiten Ehe zu, müssen diese dem Unterhaltspflichtigen zur Deckung des Bedarfs der zweiten Ehefrau verbleiben. Soweit der Unterhaltspflichtige nicht ohne Ge-fährdung seines angemessenen Selbstbehaltes den Bedarf beider Ehefrauen decken kann, ist dem Vorrang der zweiten Ehefrau dadurch Rechnung zu tragen, dass der ungedeckte Bedarf der vorrangigen Ehefrau sowohl aus dem Bedarf des Unterhalts-pflichtigen als auch aus dem Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau zu be-dienen ist, wobei sich die geschiedene Ehefrau entsprechend ihrer quotalen Teilhabe an dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen an dem Bedarf der zweiten Ehefrau zu beteiligen hat.
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Den die Abänderung Begehrenden trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass er we-gen unterbliebener Aufklärung über geänderte Umstände auf Seiten des Berechtigten gehindert war, im Ausgangsverfahren Tatsachen vorzutragen, die objektiv in die ab-zuändernde Entscheidung hätten einbezogen werden müssen.
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 19.11.2010 dahin abgeändert, dass der Antragsteller ab dem 01.01.2012 nicht mehr verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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