Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-07-07, I-2 U 66/10

I-2 U 66/10Tribunal Superior7 de jul. de 2011

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 66/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-07-07

Aktenzeichen: I-2 U 66/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0707.I2U66.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I. Die Berufung gegen das am 13. April 2010 verkündete Urteil der 4b Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,

  1. dass im Urteilsausspruch zu I.1.a) hinter den Worten „ … vom Air-bag-Rückhalte¬system zu entlüften“ die Formulierung „ … oder einem mit der Lüftungsöffnung ver¬bundenen zusätzlichen Airbag zuzuführen“ entfällt;

  2. dass sich die im Schadenersatzfeststellungsausspruch (I.3.) enthal-tene Datumsangabe (24.06.2008) nicht auf den Schadenseintritt, sondern auf die Vornahme der Verletzungshandlung bezieht.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvoll-streckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 950.000,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird auf 900.000,-- € festgesetzt.

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