Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-07-13, I-19 U 2/11

I-19 U 2/11Tribunal Superior13 de jul. de 2011

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-19 U 2/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-07-13

Aktenzeichen: I-19 U 2/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0713.I19U2.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts W. - Einzelrichter - vom 14.12.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.860,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens – einschließlich der Kosten der Streithilfe - trägt die Beklagte. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 13% und der Beklagten zu 87% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sie darf ferner die Vollstreckung der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Schließlich darf auch die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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