I-21 U 76/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-07-19, I-21 U 76/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-07-19, I-21 U 76/09
I-21 U 76/09Tribunal Superior19 de jul. de 2011
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 76/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-19
Aktenzeichen: I-21 U 76/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0719.I21U76.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.03.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (Az.: 3 O 34/05) teilweise abgeän-dert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das gegen die Beklagten zu 3. ergangene Teilversäumnisurteil vom 23.01.2006 (Az.: 3 O 34/05) wird aufgehoben und die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen.
Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 25.245,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 24.870,00 € seit dem 06.05.2005 und aus weiteren 375,60 € seit dem 20.04.2007 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 5.047,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2007 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klagen gegen die Beklagten zu 1. und 2. abgewie-sen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten zu 1. und 3. werden zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 63 %, die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 34 % und die Beklagte zu 2. weitere 3 %.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens I-21 U 149/06, OLG Düssel-dorf, trägt die Klägerin allein.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. trägt ebenfalls die Klägerin; ferner trägt sie die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Beklagten zu 3., die in der Berufungsinstanz angefallen sind.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen diese selbst zu 68 % und die Klägerin zu 32 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. werden zu 81% von der Beklagten zu 2. und zu 19 % von der Klägerin getragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wen nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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