I-10 U 26/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-07-28, I-10 U 26/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-07-28, I-10 U 26/11
I-10 U 26/11Tribunal Superior28 de jul. de 2011
Regest
BGB § 546 a 1. Die Mietsache wird i.S. des § 546 a BGB "vorenthalten", wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht. Eine Vorenthaltung scheidet aus, wenn der Ver-mieter die Herausgabe der Mietsache gar nicht wünscht, etwa weil er von der Fortsetzung des Mietverhältnisses ausgeht. 2. Zur Erfüllung des Tatbestandes der Vorenthaltung reicht der grundsätzliche Rückerlangungswille des Vermieters aus. Diese ist auch für den Zeitraum anzu-nehmen, für den der Vermieter eine Räumungsfrist gewährt hat oder in dem die Parteien in der Folgezeit bis zur Klageerhebung weiter über alternative Lösungen verhandeln. 3. Zur Frage, ob eine für den Fall einer rechtskräftigen Abweisung der Räumungs-klage getroffene Vereinbarung, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien – allerdings zu im Einzelnen bezeichneten modifizierten Konditionen – fortbestehen soll, eine Vorenthaltung bei erfolgreicher Räumungsklage ausschließt.
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 26/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-28
Aktenzeichen: I-10 U 26/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0728.I10U26.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
BGB § 546 a
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Die Mietsache wird i.S. des § 546 a BGB "vorenthalten", wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht. Eine Vorenthaltung scheidet aus, wenn der Ver-mieter die Herausgabe der Mietsache gar nicht wünscht, etwa weil er von der Fortsetzung des Mietverhältnisses ausgeht.
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Zur Erfüllung des Tatbestandes der Vorenthaltung reicht der grundsätzliche Rückerlangungswille des Vermieters aus. Diese ist auch für den Zeitraum anzu-nehmen, für den der Vermieter eine Räumungsfrist gewährt hat oder in dem die Parteien in der Folgezeit bis zur Klageerhebung weiter über alternative Lösungen verhandeln.
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Zur Frage, ob eine für den Fall einer rechtskräftigen Abweisung der Räumungs-klage getroffene Vereinbarung, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien – allerdings zu im Einzelnen bezeichneten modifizierten Konditionen – fortbestehen soll, eine Vorenthaltung bei erfolgreicher Räumungsklage ausschließt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.01.2011 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – wird hinsichtlich des zuerkannten Zahlungsanspruchs mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, dass der Urteilstenor nach der mit Zustimmung der Beklagten erfolgten Teilrücknahme über 110,44 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2008 insoweit wie folgt lautet:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.770,41 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2008 zu zahlen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Streitwert: ab 20.07.2011: 6.770,41 €
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