VII-Verg 74/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-12-21, VII-Verg 74/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-12-21, VII-Verg 74/11
VII-Verg 74/11Tribunal Superior21 de dez. de 2011
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 74/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-12-21
Aktenzeichen: VII-Verg 74/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:1221.VII.VERG74.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 29. Juli 2011 (VK VOL 35/2011) aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, im vorliegenden Vergabeverfahren einen Zuschlag zu erteilen, ohne zuvor den am Verfahren beteiligten Bietern bekanntzugeben, dass die nachgefragte Leistung ohne Forderung der Vorlage eines Meisterbriefes vergeben wird und erneut Gelegenheit zur Abgabe eines Angebotes zu geben.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die zur zweckent-sprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antrag-stellerin trägt die Antragsgegnerin. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war für die Antragstellerin notwendig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Einschluss des Verfahrens nach
§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB einschließlich der notwendigen Kosten der Antrag-stellerin werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 250.000 Euro
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