Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-01-19, I-2 U 114/10

I-2 U 114/10Tribunal Superior19 de jan. de 2012

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 114/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-19

Aktenzeichen: I-2 U 114/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0119.I2U114.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das am 31.08.2010 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen.

II.

Die Feststellungswiderklage der Beklagten wird abgewiesen.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3 zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 167.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 500.000,- € festgesetzt.

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