Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-02-08, I-15 U 164/11

I-15 U 164/11Tribunal Superior8 de fev. de 2012

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 164/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-08

Aktenzeichen: I-15 U 164/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0208.I15U164.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.08.2011 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Den Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung ei-nes Ordnungsgeldes von 5,00 € bis 250.000,00 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit ei-ne Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall der Zuwi-derhandlung durch die Verfügungsbeklagte zu 1 zu vollziehen an einem Vorstandsmitglied, im Fall der Zuwiderhandlung durch die Verfügungsbeklagte zu 2 zu vollziehen an dieser, untersagt, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, das Café F. mit dem G. Hof sei das einzige Gebäudeareal des Verfügungsklägers in G., das ordnungsgemäß betrieben werde, wie geschehen in der Veröffentlichung "Großgrundbesitz in kleinen Gässchen" in der Ausgabe Sommer 2011 der Zeitschrift „A.".

Im Übrigen wird der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens erster Instanz tragen der Verfügungskläger zu 2/3 und die Verfügungsbeklagten als Gesamtschuldner zu 1/3.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Verfügungskläger vorab die Hälfte der Gerichtskos-ten. Die Übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Verfügungskläger zu 2/3 und die Verfü-gungsbeklagten als Gesamtschuldner zu 1/3.

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