I-15 U 130/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-02-22, I-15 U 130/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-02-22, I-15 U 130/11
I-15 U 130/11Tribunal Superior22 de fev. de 2012
Regest
Die Berufung ist unzulässig, wenn in der Berufungsschrift nicht der in erster Instanz verklagte und verurteilte Insolvenzverwalter persönlich aufgeführt wird, sondern die Partei kraft Amtes, und sich innerhalb der Berufungsfrist auch nicht aus den Begleitumständen entnehmen lässt, dass es sich offensichtlich um eine unrichtige Parteibezeichnung handelt, insbesondere, wenn mit der Berufungseinlegung eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils nicht vorgelegt worden ist und auch bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht vorgelegt wird.
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 130/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-22
Aktenzeichen: I-15 U 130/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0222.I15U130.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Leitsätze
Die Berufung ist unzulässig, wenn in der Berufungsschrift nicht der in erster Instanz verklagte und verurteilte Insolvenzverwalter persönlich aufgeführt wird, sondern die Partei kraft Amtes, und sich innerhalb der Berufungsfrist auch nicht aus den Begleitumständen entnehmen lässt, dass es sich offensichtlich um eine unrichtige Parteibezeichnung handelt, insbesondere, wenn mit der Berufungseinlegung eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils nicht vorgelegt worden ist und auch bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht vorgelegt wird.
Tenor
In dem Rechtsstreit
der Frau Rechtsanwältin A.
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C.
der Frau Rechtsanwältin A. als Insolvenzverwalterin über das Vermögen
der B. GmbH
Berufungsklägerin,
als Prozessbevollmächtigte auftretend: Rechtsanwälte C.
g e g e n
die Firma D. GmbH
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E.
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 18.01.2012
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberlandesgericht … und den Richter am Landgericht …
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das am 12.04.2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 6 O 370/10) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Rechtsanwälte C.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vor-läufig vollstreckbar. Der Beklagten und den Rechtsanwälten C. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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