I - 3 Wx 299/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-19, I - 3 Wx 299/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-19, I - 3 Wx 299/11
I - 3 Wx 299/11Tribunal Superior19 de mar. de 2012
Regest
GBO § 22 1. Wird das Löschungsbegehren auf eine Unrichtigkeit des Grundbuchs infolge wirksamer Verfügung des (befreiten) Vorerben gestützt, ist den hierdurch betroffenen Nacherben rechtliches Gehör zu gewähren. Ihre Anhörung ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Entgeltlichkeit der Verfügung „bei entsprechender Würdigung der Person des Käufers (hier: Bundesrepublik Deutschland) nicht ernsthaft bestritten werden könne“. 2. Das Grundbuchamt, dem die Ermittlung der am Verfahren materiell Beteiligten obliegt, darf die Ermittlung der am Verfahren zu beteiligenden Nacherben und deren Anschrift nicht den Beteiligten (veräußernde Vorerbin und Erwerberin) aufgeben. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2012 – I-3 Wx 299/11
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I - 3 Wx 299/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-19
Aktenzeichen: I - 3 Wx 299/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0319.I3WX299.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
GBO § 22
Wird das Löschungsbegehren auf eine Unrichtigkeit des Grundbuchs infolge wirksamer Verfügung des (befreiten) Vorerben gestützt, ist den hierdurch betroffenen Nacherben rechtliches Gehör zu gewähren.
Ihre Anhörung ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Entgeltlichkeit der Verfügung „bei entsprechender Würdigung der Person des Käufers (hier: Bundesrepublik Deutschland) nicht ernsthaft bestritten werden könne“.
Das Grundbuchamt, dem die Ermittlung der am Verfahren materiell Beteiligten obliegt, darf die Ermittlung der am Verfahren zu beteiligenden Nacherben und deren Anschrift nicht den Beteiligten (veräußernde Vorerbin und Erwerberin) aufgeben.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2012 – I-3 Wx 299/11
Tenor
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
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