Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-05-02, I-13 U 80/11

I-13 U 80/11Tribunal Superior2 de mai. de 2012

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-13 U 80/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-02

Aktenzeichen: I-13 U 80/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0502.I13U80.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: § 522 II ZPO

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. September 2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich der Freistellung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten darf die Beklagte die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert der Berufung beträgt bis 45.000,00 €.

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