Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-07-04, I-26 W 11/11 (AktE)

I-26 W 11/11 (AktE)Tribunal Superior4 de jul. de 2012

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Regest

§§ 327a, 327b AktG; § 6 SpruchG Die Berechnung der Höhe der Barabfindung im Squeeze-out-Verfahren anhand des Barwerts der Ausgleichszahlung, die sich aus einem vorangegangenen, noch bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ergibt, ist in der Regel ungeeignet, den Unterneh-menswert zu bestimmen.

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 11/11 (AktE) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-04

Aktenzeichen: I-26 W 11/11 (AktE)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0704.I26W11.11AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Leitsätze

§§ 327a, 327b AktG; § 6 SpruchG

Die Berechnung der Höhe der Barabfindung im Squeeze-out-Verfahren anhand des Barwerts der Ausgleichszahlung, die sich aus einem vorangegangenen, noch bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ergibt, ist in der Regel ungeeignet, den Unterneh-menswert zu bestimmen.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 1., 2. und 3. wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 23.03.2011 wie folgt geändert und neu gefasst:

Die angemessene Barabfindung für eine Inhaberaktie im Nennwert von 100 DM wird auf 697,75 € festgesetzt. Im Übrigen, soweit die Anträge sich gegen die Antragstellerin zu 1. richten, werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz, die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin zu 2. Die Antragsgegnerinnen tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 200.000 € festgesetzt.

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