Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-07-20, I-16 U 159/11

I-16 U 159/11Tribunal Superior20 de jul. de 2012

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Regest

§§ 7, 16 Abs. 3, 19, 21, 22 Abs. 1 GmbHG 1. Bei Verwendung des Mantels einer bewusst für eine spätere Verwendung „auf Vorrat“ gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung haften die Gesellschafter nach den Grundsätzen über die Unterbilanz- bzw. Vorbelas-tungshaftung auch, wenn sie die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Handelsregister offengelegt haben. 2. Die ursprünglich eingezahlte Stammeinlage ist bei Aktivierung der Vorrats-gesellschaft dann nicht mehr vorhanden, wenn der Erwerber des Mantels das ihm während des Notartermins übergebene Kassenkapital in Form der ihm konkret übergebenen Scheine an den Veräußer sogleich als Kaufpreis zurückgewährt.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 U 159/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-20

Aktenzeichen: I-16 U 159/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0720.I16U159.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Leitsätze

§§ 7, 16 Abs. 3, 19, 21, 22 Abs. 1 GmbHG

  1. Bei Verwendung des Mantels einer bewusst für eine spätere Verwendung „auf Vorrat“ gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung haften die Gesellschafter nach den Grundsätzen über die Unterbilanz- bzw. Vorbelas-tungshaftung auch, wenn sie die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Handelsregister offengelegt haben.

  2. Die ursprünglich eingezahlte Stammeinlage ist bei Aktivierung der Vorrats-gesellschaft dann nicht mehr vorhanden, wenn der Erwerber des Mantels das ihm während des Notartermins übergebene Kassenkapital in Form der ihm konkret übergebenen Scheine an den Veräußer sogleich als Kaufpreis zurückgewährt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19.08.2011 – Az.: 39 O 71/10 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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