Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-11-30, I-2 W 24/12

I-2 W 24/12Tribunal Superior30 de nov. de 2012

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 W 24/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-30

Aktenzeichen: I-2 W 24/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:1130.I2W24.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 06.09.2012 abgeändert und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, der Antragstellerin schriftlich Auskunft darüber zu erteilen,

  1. welche Menge Fugenbandes „B. B. P.“ oder Fugenbandes mit identischen Eigenschaften bis zum 31.12.2011 seitens der Antragsgegnerin hergestellt und noch nicht ausgeliefert war (Lagerbestand);

  2. zu welchem Zeitpunkt und für welche Menge (in m) bis zum 31.12.2011 seitens der Antragsgegnerin jeweils Lieferverpflichtungen über die Lieferung von Fugenband „B. B. P.“ oder von Fugenband mit identischen Eigenschaften eingegangen wurden, ohne dass das bestellte Fugenband bis zum 31.12.2011 bereits ausgeliefert war (Altverträge);

  3. welche Menge Fugenbandes „B. B. P.“ oder Fugenbandes mit identischen Eigenschaften im Jahr 2012 seitens der Antragsgegnerin hergestellt wurde und welche Bestellungen – aufgeschlüsselt nach Zeitpunkt und Menge – den hergestellten Mengen zugrundelagen;

  4. zu welchem Zeitpunkt und für welche Menge (in m) im Jahr 2012 jeweils Lieferverpflichtungen über die Lieferung von Fugenband „B. B. P.“ oder von Fugenband mit identischen Eigenschaften seitens der Antragsgegnerin eingegangen wurden und – soweit auf die Lieferverpflichtungen Fugenband geliefert wurde – in welchem Jahr das gelieferte Fugenband hergestellt wurde.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.

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